Eine gängige Praxis mancher Airlines ist die Überbuchung, also der Verkauf von mehr Tickets als Sitzplätzen vorhanden sind. Ein weiterer Grund kann das Zusammenlegen von Flügen sein, etwa wenn ein Flug derselben Airline annulliert wird. Das Ergebnis: Es gibt mehr zahlende Passagiere als Plätze. In diesem Fall kann die Airline Passagieren das Boarding verweigern.
Für Flüge, die unter die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fallen, besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Bei anderen Flügen hängt es davon ab, ob die Airline dies in ihren Beförderungsbedingungen vorsieht oder ob es das Recht des Landes ihres Firmensitzes verlangt. In den USA regelt dies z. B. Bundesrecht, und alle Airlines mit Sitz in den USA sind verpflichtet, Passagiere bei Beförderungsverweigerung zu entschädigen.
Verspätungen (am Zielort nach Vorbuchung und/oder Umleitung)
| Entfernung | Weniger als 2 Std. | 2–3 Std. | 3–4 Std. | Mehr als 4 Std. oder der Flug fand nicht statt |
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| Weniger als 1500 km | 0€ | 0€ | 250€ | 250€ | |
| Beförderung verweigert | 1500–3500 km | 0€ | 0€ | 400€ | 400€ |
| Mehr als 3500 km | 0€ | 0€ | 300€ | 600€ | |
Wie bei anderen Entschädigungsansprüchen müssen auch bei Beförderungsverweigerung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist zu prüfen, ob der Flug unter die Verordnung (EG) 261/2004 fällt oder ob andere Entschädigungsregeln gelten. Danach wird die maximale Entschädigung anhand der Entfernung zwischen Abflug- und Zielort bestimmt. Zusätzlich müssen folgende formale Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Passagier hat eine bestätigte Reservierung für den Flug
- Der Passagier erscheint rechtzeitig am Schalter – entweder zur von der Airline angegebenen Zeit oder spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit, falls keine Zeit angegeben wurde